Compliance-Leitfaden mit Gültigkeit für:
Perchtold Holding GmbH
Perchtold Trockenbau Gmunden GmbH
Perchtold Trockenbau Wien GmbH
Perchtold Schlosserei KG
I. Vorbemerkungen
Das Unternehmen unterwirft sich grundsätzlich dem Prinzip des freien und fairen Wettbewerbs unter Wahrung der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Im Rahmen dieses fairen Wettbewerbes verpflichtet sich das Unternehmen zu einem fairen Umgang mit Auftraggebern, Geschäftspartnern und Mitbewerbern. Oberstes Ziel ist es, innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen hochqualitative Bauleistungen zu angemessenen und marktgerechten Preisen anzubieten und zu erbringen und in Anbetracht des mitunter national und global komplexen Regelwerkes eine Unternehmenstätigkeit zu entwickeln, welche frei von Regelverstößen und Gesetzesverletzungen ist.
II. Verpflichtung zur Einhaltung der Gesetze
Die Geschäftsführung und Mitarbeiter des Unternehmens sind im Rahmen der Entfaltung der unternehmerischen Tätigkeit verpflichtet, internationale und nationale Gesetze, Verordnungen und Richtlinien zu beachten und nach Kräften und bestem Wissen und Gewissen Regelverstöße zu vermeiden. Besonderes Augenmerk ist dabei auf Gesetze und Regelungen betreffend Bestechung, Korruption, Kartelle, Wettbewerb sowie Arbeits- und Sozialrecht zu legen.
III. Vermeidung von Wettbewerbs- und Kartellverstößen
Das Unternehmen und seine Geschäftspartner/innen haben sich einem freien und offenen Wettbewerb sowohl national als auch international zu unterwerfen.
Zu unterlassen sind insbesondere folgende Verhaltensweisen:
Der Austausch von sensiblen Daten mit aktuellen und potentiellen Wettbewerbern. Dies bedeutet, dass ein Austausch von sensiblen Daten sowohl mit derzeit im relevanten Markt tätigen Mitbewerbern, aber auch mit möglichen zukünftigen im relevanten Markt tätigen Mitbewerbern zu unterlassen ist. Als sensibel gilt insbesondere der Informationsaustausch hinsichtlich von Einkaufspreisen, Verkaufspreisen, Preisbestandteilen, bevorstehenden Preiserhöhungen, Rabatten, Kundendaten, Produktionskosten, Produktionsmengen, Umsätze und Verkaufszahlen, Marketingplänen, Investitionsplänen, Technologien sowie Forschungs-und Entwicklungsprogramme und deren Ergebnisse.
Das Anfordern von Angebotsunterlagen von Mitbewerbern beim Kunden.
Submissionsabsprachen (Preisabsprachen) mit Mitbewerbern im Zuge von Vergabeverfahren, und zwar sowohl bei öffentlichen Auftragsvergaben als auch bei privaten Auftragsvergaben.
Jegliche Absprache mit Mitbewerbern hinsichtlich Markt- und Kundenaufteilung.
Absprachen über vertikale Wettbewerbsbeschränkungen in Form von Preisbindungen und Gebietseinschränkungen.
Das Anbieten von nicht sachgerechten niedrigen Preisen zum Zwecke der Marktverdrängung von Mitbewerbern.
Bei Anbahnungen oder Einladungen zum Verstoß gegen diese Verhaltensregeln durch Mitbewerber ist unverzüglich ein schriftlicher Widerspruch gegenüber dem Mitbewerber zu erheben, der Vorgang ausreichend zu dokumentieren und die Geschäftsleitung zu verständigen.
IV. Verhaltensregeln bezüglich Geschenken und Einladungen sowie Sponsoring und Spenden
Spenden und Sponsoringzuwendungen an Personen, Vereine, Organisationen und Parteien dürfen zu keiner Zeit mit der Erwartung geleistet werden, dass durch diese Spende oder Zuwendung ein unzulässiger oder rechtswidriger Vorteil als Gegenleistung zugewendet wird. Es ist in diesem Zusammenhang auf ausreichende Transparenz und Dokumentation zu achten. In gleicher Weise dürfen die Zuwendung von Geschenken oder Einladungen nicht in der Erwartung erfolgen, dass Entscheidungen der begünstigten Person beeinflusst werden. Geschenke und Einladungen dürfen bezüglich ihres Wertes ein geringfügiges angemessenes Maß nicht überschreiten. Zu keiner Zeit darf die Erwartung von Gegenleistungen in den Raum gestellt werden.
In diesem Sinne ist auch die Annahme von unangemessenen Zuwendungen und Geschenken im Unternehmen unzulässig und ist einem Angebot von derartigen unangemessenen Zuwendungen und Geschenken unverzüglich zu widersprechen.
V. Umsetzung des Compliance-Leitfadens im Unternehmen
1. Die Geschäftsleitung bestellt innerhalb des Unternehmens, bzw. innerhalb der Unternehmensgruppe, einen Compliance-Beauftragten. Diesem Compliance-Beauftragen sind sämtliche Verstöße gegen diese Verhaltensregeln, aber auch verdächtige Handlungsweisen zu melden. Der Compliance-Beauftragte hat sämtlichen Meldungen unverzüglich nachzugehen und der Geschäftsleitung die erforderlichen Handlungsschritte vorzuschlagen. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres hat der Compliance-Beauftragte einen Compliance-Bericht zu erstellen und der Geschäftsleitung vorzulegen.
2. Sämtliche Führungskräfte und Entscheidungsträger im Unternehmen haben an Compliance-Audits teilzunehmen, welche zumindest in Halbjahresabständen stattzufinden haben. Diese Audits dienen dazu, aktuelle Compliance-Sachverhalte zu besprechen und Führungskräfte und Entscheidungsträger im Hinblick auf die Vermeidung von Regel- und Gesetzesverstößen zu schulen. Erforderlichenfalls sind diesbezüglich auch externe Experten in Anspruch zu nehmen.
3. Führungskräfte und Entscheidungsträger im Unternehmen haben eine schriftliche Verpflichtungserklärung abzugeben, wonach sie sich diesen Leitlinien unterwerfen.
4. Geschäftspartner/innen sind im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten, etwa im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen, dazu zu verpflichen, die Compliance-Richtlinien des Unternehmens zu waren und Regelverletzungen und Gesetzesverstöße an die Geschäftsleitung zu melden.
VII. Sanktionen
Bei Verstößen gegen die in diesem Leitfaden festgelegten Verhaltensregeln, bzw. bei Gesetzesverstößen, wird die Geschäftsleitung im Rahmen der vertraglichen und arbeitsrechtlichen Möglichkeiten Sanktionen setzen und angemessen auf den Grad des Zuwiderhandelns reagieren. Das Unternehmen wird erforderlichenfalls auch Strafanzeigen erstatten und – soweit dem Unternehmen durch ein Fehlverhalten Schaden entsteht – Schadenersatz auch gerichtlich betreiben.
VIII. Weiterentwicklung dieses Leitfadens
Aufgrund von Wahrnehmungen der Geschäftsleitung, bzw. der Ergebnisse der Compliance-Audits und des Berichtes des Compliance-Beauftragten werden diese Leitlinien laufend angepasst und weiterentwickelt, um zu gewährleisten, dass den jeweiligen Entwicklungen, Regelungen und Gesetzesänderungen Rechnung tragen.